Er habe in seiner Stellungnahme vom 24. März 2021 (VB 249) daher als Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes den 23. Juni 2020 genommen und sei ab diesem Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Davor gebe es keinen neurologischen Bericht, aus dem hervorgehen würde, dass aus neurologischer Sicht schon vor der Erstmanifestation der MS kognitive Einschränkungen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (VB 274). Diesbezüglich wäre die Beschwerdegegnerin jedoch im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen, die notwendigen Abklärungen zu treffen.