Ohne weitere Erklärung hielt Dr. med. F. sodann fest, der retrospektive Arbeitsunfähigkeitsverlauf könne der RAD-Stellungnahme vom 31. März 2020 (VB 213 S. 3 ff.) entnommen werden und gelte unverändert (VB 249 S. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Einträge ihrer psychiatrischen Krankengeschichte der Klinik B. (eingereicht mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2021) und einen Bericht des behandelnden Psychiaters (Beschwerdebeilage [BB] 3) eingereicht hatte, führte der RAD-Arzt Dr. med. F. in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2022