Im SMAB-Gutachten vom 25. März 2020 wurde ausgeführt, die genaue diagnostische Einordnung des vorliegenden Krankheitsbildes sei durch Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung bei der neuropsychologischen Testung sehr erschwert. So habe die Beschwerdeführerin bei der formalisierten Testung in der kognitiven Leistungsfähigkeit Werte im Bereich von Personen mit gesicherter Demenzdiagnose gezeigt – für eine Demenzdiagnose gebe es aber weder anamnestisch, noch klinisch-psychiatrisch irgendwelche Hinweise. Gemäss Neuropsychologin weise dies auf Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn hin.