5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf ihre behandelnden Ärzte im Wesentlichen vor, bei der Begutachtung seien objektiv wesentliche Gesichtspunkte unerkannt geblieben, welche geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters sowie die neurologischen Abklärungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchgehend Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Anderenfalls seien zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei ein neurologisches Gut- -6-