3. In den angefochtenen Verfügungen vom 20. Oktober und 5. November 2021 (VB 268; 271) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neuropsychologische SMAB-Gutachten vom 25. März 2020 (VB 211.1) sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 5. November 2020 (VB 237 S. 2 ff.) und 11. Mai 2021 (VB 254). Im SMAB-Gutachten wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 211.1 S. 15):