Die Anträge der Beschwerdeführerin zielen jedoch ausschliesslich auf den Rentenanspruch als solchen. Da im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 18. November 2021 die Beschwerdefrist für die Anfechtung der Verfügung vom 20. Oktober 2021 (VB 268) noch nicht abgelaufen war, gilt indessen die Verfügung vom 20. Oktober 2021 vorliegend als sinngemäss mitangefochten. 1.3. Streitig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f. und E. 3b S. 419 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 132 V 393 E. 2.1 S. 396).