Fr. 91'000.00) resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 41 % entsprechen würde (Fr. 63'335.65 / Fr. 154'335.65 x 100 = 41.04 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121) und damit ebenfalls einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründen würde (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 (VB 154) ist damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.