gerundet gemäss BGE 130 V 121) und damit keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2020 (nach dem Enden des Taggeldanspruchs am 30. Juni 2020) zugesprochene Viertelsrente gäbe (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).