Bei der Gegenüberstellung dieses Valideneinkommens von Fr. 178'673.15 und des – vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer ausweislich der Akten zu Recht nicht bestrittenen – von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 91'000.00 (VB 52 S. 2) würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 87'673.15 (Fr. 178'673.15 - Fr. 91'000.00) resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 49 % entsprechen würde (Fr. 87'673.15 / Fr. 178'673.15 x 100 = 49.07 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121) und damit keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2020 (nach dem Enden des Taggeldanspruchs am 30. Juni 2020) zugesprochene Viertelsrente gäbe (vgl. Art.