Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 26. Oktober 2017 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 (ohne Gesundheitsschaden) einen Jahresverdienst von Fr. 148'200.00 (13 x Fr. 11'400.00) erzielt (VB 10.1 S. 4). Indexiert auf das Jahr 2020 (nach dem Erlangen einer Teilarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit per 1. Dezember 2019 [VB 143 S. 5]; Art. 88a Abs. 1 IVV) ergibt sich daraus ein Einkommen von Fr. 149'335.65 (Fr. 148'200.00 x 105.2 [2020] / 104.4 [2017; vgl. BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2021, Ziff. 45 - 47 "Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen"]).