Da die Erfolgsbeteiligungen zudem jeweils in den ersten Monaten des Kalenderjahres ausbezahlt wurden (VB 10.2 S. 3 f.; 159 S. 25 ff.), ist auch das Jahr 2017, in dem im April eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von Fr. 5'000.00 ausbezahlt wurde (VB 10.2 S. 1) und erst per 8. Mai 2017 die Krankschreibung erfolgte (VB 3 S. 7; 5 S. 4), mit zu berücksichtigen.