Bei der Berechnung des Durchschnittswerts der während einer längeren Zeitspanne erzielten Erfolgsbeteiligungen sind entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4) nicht nur die für ihn günstigen Jahre 2011 bis 2015 in die Berechnung miteinzubeziehen. Auch das Jahr 2010 mit einer geringen Erfolgsbeteiligung von Fr. 6'000.00 und das Jahr 2016 mit keiner Erfolgsbeteiligung sind bei der Berechnung des Durchschnittswertes miteinzubeziehen. Da die Erfolgsbeteiligungen zudem jeweils in den ersten Monaten des Kalenderjahres ausbezahlt wurden (VB 10.2 S. 3 f.;