vgl. SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.3 e contrario). Da sich aber sowohl unter Anrechnung der zuletzt im Jahre 2017 ausgerichteten Erfolgsbeteiligung von Fr. 5'000.00 wie auch unter Anrechnung eines während einer längeren Zeitspanne erhaltenen Durchschnittswerts – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichts am Ergebnis ändert, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. -6-