Ob es sich vorliegend rechtfertigen würde, hinsichtlich der Erfolgsbeteiligung auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abzustellen, erscheint jedoch fraglich. Denn die Erfolgsbeteiligung des Beschwerdeführers nahmen ausweislich der Akten seit 2013 kontinuierlich ab (VB 136 S. 10 ff.), im Jahr 2016 wurde gar keine Erfolgsbeteiligung mehr ausbezahlt (VB 136 S. 9) und im Jahr 2017 erhielt der Beschwerdeführer ein solche von Fr. 5'000.00 (VB 136 S. 8; vgl. SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.3 e contrario).