4.3. Vorliegend bestehen zwar Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte (vgl. VB 10.1 S. 1; 27 S. 2; 136 S. 5 ff). Da dies jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf den bei der letzten Arbeitgeberin erzielten Verdienst abzustellen (vgl. E. 4.2. hiervor).