3. 3.1. In ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2021 (VB 154) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktische Ärztin, vom 14. Juli 2021. Darin hielt diese fest, in der Gesamtschau liege beim Beschwerdeführer ein seit dem 35. Lebensjahr bestehendes Leiden vor, welches sich im Verlauf konsekutiv verschlechtert habe. Im Vordergrund stehe die Panikstörung (F41.0), welche anfangs in Komorbidität mit einer mittelgradigen depressiven Episode (und nicht einer Anpassungsstörung) gestanden habe.