2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 20.10.2021 sei in Bezug auf die Berentung ab 01.07.2020 (Viertelsrente) aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen bzw. ab 01.07.2020 eine halbe Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.