Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge berufliche sowie medizinische Abklärungen und leistete Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Aufbautraining, Support am Arbeitsplatz, Arbeitsversuch). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab dem 1. Mai 2018 eine ganze Rente, welche vom 1. Februar bis am 30. September 2019 sowie vom 1. November 2019 bis am 30. Juni 2020 infolge Taggeldbezugs wegen beruflicher Massnahmen sistiert wurde, und ab dem 1. Juli 2020 eine Viertelsrente zu.