Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.512 / mw / lf Art. 26 Urteil vom 24. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 20. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1961 geborene, zuletzt als Leiter Verkauf und Marketing tätige Be- schwerdeführer meldete sich aufgrund von Schwindel, nervöser Anspan- nung und einer Angststörung am 8. Oktober 2017 bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge berufliche sowie medizinische Abklärungen und leistete Kos- tengutsprache für berufliche Massnahmen (Aufbautraining, Support am Ar- beitsplatz, Arbeitsversuch). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Okto- ber 2021 ab dem 1. Mai 2018 eine ganze Rente, welche vom 1. Februar bis am 30. September 2019 sowie vom 1. November 2019 bis am 30. Juni 2020 infolge Taggeldbezugs wegen beruflicher Massnahmen sistiert wurde, und ab dem 1. Juli 2020 eine Viertelsrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 20.10.2021 sei in Bezug auf die Berentung ab 01.07.2020 (Viertelsrente) aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen bzw. ab 01.07.2020 eine halbe Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Dezember 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. -3- 2. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 154) erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hin- weisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV so- wie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 3. 3.1. In ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2021 (VB 154) stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Akten- beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie sowie Praktische Ärztin, vom 14. Juli 2021. Darin hielt diese fest, in der Gesamtschau liege beim Beschwerdeführer ein seit dem 35. Le- bensjahr bestehendes Leiden vor, welches sich im Verlauf konsekutiv ver- schlechtert habe. Im Vordergrund stehe die Panikstörung (F41.0), welche anfangs in Komorbidität mit einer mittelgradigen depressiven Episode (und nicht einer Anpassungsstörung) gestanden habe. Es liege eine von psy- chosozialen Belastungsfaktoren losgelöste/verselbstständigte psychische Erkrankung vor. Es handle sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, wel- ches sich mit zunehmendem Alter verschlechtert habe. Das von der Kran- kentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten vom 28. April 2018 (VB 29) werde dem Krankheitsbild nicht in allen Punkten gerecht. Den fachärztlichen Ausführungen im Begleitschreiben vom 27. April 2021 (VB 139 S. 2) zum Einwand sei hingegen auch aus versicherungspsychiatri- scher Sicht in allen Punkten zuzustimmen. Es handle sich hier um ein kom- plexeres Krankheitsbild als eine reine Panikstörung. Der lange Verlauf, die langjährige Behandlung und die speziellen Wahrnehmungsstörungen wür- den dies aufzeigen. Gleichzeitig bestehe auch eine hereditäre (erbliche) Komponente. "Unter diesen fundierten und sehr plausiblen Begründungen" – welche sie (Dr. med. C.) genauso geschrieben hätte – sei in angestamm- ter Tätigkeit (Leitungsfunktion) vom 8. Mai 2017 bis am 30. November 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Dezember 2019 von einer maximal 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In angepasster Tä- tigkeit (keine leitende Funktion, teilweise Homeoffice, wenig Reisetätigkeit) bestehe seit dem 1. Dezember 2019 eine 80 bis 90%ige Arbeitsfähigkeit. Davor sei "gemäss Verlauf der Klinik D." vom 8. Mai 2017 bis am 31. März 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, vom 1. April bis am 30. Juni 2018 von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit, vom 1. Juli bis am 30. November 2018 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit, vom 1. Dezember 2018 bis am 31. Mai 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und vom 1. Juni bis am 1. November 2019 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 143 S. 5). -4- 3.2. Dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbe- urteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C. vom 14. Juli 2021 (VB 143) abstellte, wurde vom Beschwerdeführer – ausweislich der Akten zu Recht (zum Be- weiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachperso- nen BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.) – nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 4. 4.1. Was die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellungen be- treffend die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti- gungen anbelangt, beanstandet der Beschwerdeführer das von der Be- schwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Das Einkommen bei seiner früheren Arbeitgeberin habe sich aus einem Grundlohn und einer Erfolgsbeteiligung zusammengesetzt. Der Grundlohn sei kontinuierlich gestiegen, während der andere Lohnbestandteil, die Er- folgsbeteiligung, starken Schwankungen unterlegen habe. Daher sei für die Berechnung des Valideneinkommens auf den während einer längeren Zeit- spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Beschwerde S. 4). Ausgehend vom Grundlohn des Jahres 2015 (Fr. 146'900.00) und einer durchschnittlichen Erfolgsbeteiligung der Jahre 2011 bis 2015 (= Fr. 44'740.00), resultiere ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 191'640.00. Indexiert auf das Jahr 2020 resultiere damit ein Validenein- kommen von Fr. 195'354.00 (vgl. Beschwerde S. 5). 4.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da er- fahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). Bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen der zuletzt erzielten Einkommen ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1 unter anderem mit Hinweis auf SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1). -5- Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. 4.3. Vorliegend bestehen zwar Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte (vgl. VB 10.1 S. 1; 27 S. 2; 136 S. 5 ff). Da dies jedoch nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf den bei der letzten Arbeitgeberin erzielten Verdienst abzustellen (vgl. E. 4.2. hier- vor). Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass eine Erfolgsbeteiligung regel- mässig gewährt wurde und auch weiterhin ausbezahlt worden wäre, was Voraussetzung dafür ist, um als Lohnbestandteil qualifiziert (vgl. BGE 136 III 313 E. 2 S. 317 f.) und bei der Festsetzung des Valideneinkommens be- rücksichtigt zu werden (vgl. E. 4.2. hiervor). Dies ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2015 und 2017ausgerichteten Erfolgsbeteiligungen (Jahr 2010 Erfolgsbeteiligung von Fr. 6'000.00, VB 136 S. 15; Jahr 2011 Erfolgsbeteiligung von Fr. 56'000, VB 136 S. 14; Jahr 2012 Erfolgsbeteiligung von Fr. 62'400.00, VB 136 S. 13; Jahr 2013 Erfolgsbeteiligung von Fr. 42'100.00, VB 136 S. 12; Jahr 2014 Erfolgsbe- teiligung von Fr. 35'100.00, VB 136 S. 11; Jahr 2015 Erfolgsbeteiligung von Fr. 28'100.00, VB 136 S. 10; Jahr 2016 keine Erfolgsbeteiligung, VB 136 S. 9; Jahr 2017 Erfolgsbeteiligung von Fr. 5'000.00, VB 136 S. 8) nicht zu beanstanden. Ob es sich vorliegend rechtfertigen würde, hinsichtlich der Erfolgsbeteiligung auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abzustellen, erscheint jedoch fraglich. Denn die Erfolgs- beteiligung des Beschwerdeführers nahmen ausweislich der Akten seit 2013 kontinuierlich ab (VB 136 S. 10 ff.), im Jahr 2016 wurde gar keine Er- folgsbeteiligung mehr ausbezahlt (VB 136 S. 9) und im Jahr 2017 erhielt der Beschwerdeführer ein solche von Fr. 5'000.00 (VB 136 S. 8; vgl. SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.3 e contrario). Da sich aber sowohl unter Anrechnung der zuletzt im Jahre 2017 ausgerichteten Erfolgsbeteili- gung von Fr. 5'000.00 wie auch unter Anrechnung eines während einer län- geren Zeitspanne erhaltenen Durchschnittswerts – wie nachfolgend aufge- zeigt wird – nichts am Ergebnis ändert, erübrigen sich diesbezügliche Wei- terungen. -6- Bei der Berechnung des Durchschnittswerts der während einer längeren Zeitspanne erzielten Erfolgsbeteiligungen sind entgegen dem Beschwer- deführer (vgl. Beschwerde S. 4) nicht nur die für ihn günstigen Jahre 2011 bis 2015 in die Berechnung miteinzubeziehen. Auch das Jahr 2010 mit ei- ner geringen Erfolgsbeteiligung von Fr. 6'000.00 und das Jahr 2016 mit kei- ner Erfolgsbeteiligung sind bei der Berechnung des Durchschnittswertes miteinzubeziehen. Da die Erfolgsbeteiligungen zudem jeweils in den ersten Monaten des Kalenderjahres ausbezahlt wurden (VB 10.2 S. 3 f.; 159 S. 25 ff.), ist auch das Jahr 2017, in dem im April eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von Fr. 5'000.00 ausbezahlt wurde (VB 10.2 S. 1) und erst per 8. Mai 2017 die Krankschreibung erfolgte (VB 3 S. 7; 5 S. 4), mit zu berück- sichtigen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 26. Oktober 2017 hätte der Be- schwerdeführer im Jahr 2017 (ohne Gesundheitsschaden) einen Jahres- verdienst von Fr. 148'200.00 (13 x Fr. 11'400.00) erzielt (VB 10.1 S. 4). In- dexiert auf das Jahr 2020 (nach dem Erlangen einer Teilarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit per 1. Dezember 2019 [VB 143 S. 5]; Art. 88a Abs. 1 IVV) ergibt sich daraus ein Einkommen von Fr. 149'335.65 (Fr. 148'200.00 x 105.2 [2020] / 104.4 [2017; vgl. BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2021, Ziff. 45 - 47 "Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen"]). Unter Anrechnung einer durchschnittlichen Erfolgsbeteiligung der Jahre 2010 bis 2017 in der Höhe von Fr. 29'337.50 (Fr. 6'000.00 [VB 136 S. 15] + Fr. 56'000 [VB 136 S. 14] + Fr. 62'400.00 [VB 136 S. 13] + Fr. 42'100.00 [VB 136 S. 12] + Fr. 35'100.00 [VB 136 S. 11] + Fr. 28'100.00 [VB 136 S. 10] + 0.00 [VB 136 S. 9] + Fr. 5'000.00 [VB 136 S. 8] = Fr. 234'700.00 / 8 Jahre) würde ein Valideneinkommen von Fr. 178'673.15 (Fr. 149'335.65 + Fr. 29'337.50) resultieren. Bei der Gegenüberstellung dieses Valideneinkommens von Fr. 178'673.15 und des – vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer ausweislich der Akten zu Recht nicht bestrittenen – von der Beschwerde- gegnerin ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 91'000.00 (VB 52 S. 2) würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 87'673.15 (Fr. 178'673.15 - Fr. 91'000.00) resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 49 % entspre- chen würde (Fr. 87'673.15 / Fr. 178'673.15 x 100 = 49.07 %; gerundet ge- mäss BGE 130 V 121) und damit keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2020 (nach dem Enden des Taggeldanspruchs am 30. Juni 2020) zugesprochene Viertelsrente gäbe (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei Anrechnung der zuletzt im Jahre 2017 erhaltenen Erfolgsbeteiligung von Fr. 5'000.00 (VB 136 S. 8) ergäbe sich bei einem auf das Jahr 2020 indexierten Einkommen von Fr. 149'335.65 ein Valideneinkommen von Fr. 154'335.65. Bei der Gegenüberstellung dieses Valideneinkommens von Fr. 154'335.65 und des Invalideneinkommens von Fr. 91'000.00 (VB 52 S. 2) würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 63'335.65 (Fr. 154'335.65 - -7- Fr. 91'000.00) resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 41 % entspre- chen würde (Fr. 63'335.65 / Fr. 154'335.65 x 100 = 41.04 %; gerundet ge- mäss BGE 130 V 121) und damit ebenfalls einen Anspruch auf eine Vier- telsrente begründen würde (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 (VB 154) ist damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker