Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, vor Verfügungserlass weitere Abklärungen zu tätigen. Erst, wenn sich dies als unmöglich erwiesen hätte, wäre gegebenenfalls eine Leistungsverweigerung aufgrund von Beweislosigkeit in Frage gekommen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Somit hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (insbesondere in psychischer Hinsicht) vorzunehmen und hernach über das Leistungsbegehren neu zu befinden.