Die Beschwerdegegnerin ging selbst davon aus, dass sich der Beschwerdeführer "offenbar" in psychologischer/psychiatrischer Behandlung befinde. Entsprechende medizinische Unterlagen hätten jedoch nicht beschafft werden können (VB 96 S. 1; vgl. dazu VB 24 S. 7, VB 49, VB 60, VB 62, VB 67). Somit lag der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C. kein feststehender medizinischer Sachverhalt zugrunde. Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, vor Verfügungserlass weitere Abklärungen zu tätigen.