Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Ist dies aufgrund von Beweislosigkeit nicht möglich, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_544/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 f. mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 68 zu Art. 43 ATSG).