Auch auf mehrfache explizite Nachfragen hin seien keine weiteren neueren fachärztlichen Berichte ab 2020 eingegangen. Gemäss Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer explizit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Dies alles lasse auf einen seit November 2018 insgesamt stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schliessen (VB 96). 4. 4.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen -4-