Der RAD-Arzt verneinte das Bestehen eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert und damit eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagermitarbeiter der D. und als Magaziner in einem Baugeschäft. Gemäss dem von der Sachbearbeitung erwähnten Austrittsbericht der Rehaklinik C. vom 14. September 2018 – wonach "langfristig gesehen zumindest aus rein unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht keine verletzungsbedingten Dauerfolgen zu erwarten" seien – bestehe ab dem 8. Oktober 2018 "bis dato" eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.