3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2021 im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, die nach mündlicher Anfrage durch die Sachbearbeitung am 19. August 2021 erfolgte. Der RAD-Arzt verneinte das Bestehen eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert und damit eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagermitarbeiter der D. und als Magaziner in einem Baugeschäft.