"1. Die Verfügung "kein Anspruch auf IV-Leistungen" vom 18. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. 3. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen und es seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe deren Ergebnisse auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.