3.4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das ihr am 17. September 2020 gemeldete Ereignis vom 2. September 2020 bzw. die dabei erlittene Verletzung zu Recht sowohl unter dem Titel „Unfall“ als auch unter dem Titel „unfallähnliche Körperschädigung“ verneint hat. Dabei kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sie zunächst Leistungen erbracht hat, nichts zu -8-