Versicherungsgerichts U 7/00 vom 27. Juli 2001 E. 3; vgl. auch RKUV 1991 Nr. U 122 S. 143 E. 3c) als nicht erfüllt erachtet wurde. Selbst unter Berücksichtigung subjektiver Eigenschaften ist ein ungewöhnlicher Faktor zu verneinen, ist der Beschwerdeführer doch lediglich hinsichtlich Motorrädern, die zur Kategorie A zählen, ungeübt (vgl. Beschwerde Rz. 11), und sich des Gewichts seines Fahrzeuges durchaus bewusst.