In Anbetracht dessen kann trotz der Krafteinwirkung auf den rechten Ellbogen nicht von einer offensichtlich übermässigen Anstrengung für eine erwachsene Person im mittleren Alter in guter körperlicher Verfassung ausgegangen werden (vgl. BGE 116 V 136 E. 3c S. 139 und Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3). Damit ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und dementsprechend ein Unfall auch unter diesem Aspekt zu vereinen.