Betreffend das Gewicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf dem Motorrad sass, als es nach rechts kippte, und dessen Gewicht dementsprechend primär sein rechtes Bein, auf das er sich beim Auffangen vordergründig stützte, und nicht seine Arme bzw. Ellbogen belastete (vgl. dazu auch VB M16 S. 2). In Anbetracht dessen kann trotz der Krafteinwirkung auf den rechten Ellbogen nicht von einer offensichtlich übermässigen Anstrengung für eine erwachsene Person im mittleren Alter in guter körperlicher Verfassung ausgegangen werden (vgl. BGE 116 V 136 E. 3c S. 139 und Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3).