bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E 2.2 mit Hinweisen) und/oder weil das Motorrad ein erhebliches Gewicht hatte. Betreffend das Gewicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf dem Motorrad sass, als es nach rechts kippte, und dessen Gewicht dementsprechend primär sein rechtes Bein, auf das er sich beim Auffangen vordergründig stützte, und nicht seine Arme bzw. Ellbogen belastete (vgl. dazu auch VB M16 S. 2).