Beim seitlichen Abkippen des stillstehenden Fahrzeugs im Falle ungenügender Balance handelt es sich sodann um ein dem Motorradsport inhärentes Risiko und damit nicht um einen Faktor, der den Rahmen des im entsprechenden Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen sprengt (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Die vom Beschwerdeführer ausgeführte reflexartige Bewegung beim Auffangen des kippenden Motorrades war weder programmwidrig noch wurde sie durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinflusst, und das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch nicht bereits deshalb zu