3.2. 3.2.1. Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine Rechts- und keine medizinische Frage (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 4.2). Ob die behandelnden Ärzte die Ursache der erhobenen Befunde in einem Unfall gesehen haben, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde Rz. 5 ff. und Rz. 16; Replik S. 3), ist daher unerheblich. Aus dem nämlichen Grund bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, den Beschwerdeführer durch einen ihrer beratenden Ärzte untersuchen zu lassen (Beschwerde Rz. 5).