3.1.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die behandelnden Ärzte seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Befunde am Ellbogengelenk Folge eines Unfalls seien. Der ungewöhnliche Faktor sei zu bejahen, weil er – der Beschwerdeführer – zeitlebens Büroarbeit verrichtet habe und das unerwartete Umfallen eines mehrere hundert Kilogramm schweren Motorrades "klarerweise und wesensgemäss ein ungewöhnlicher äusserer Faktor" sei (Beschwerde S. 5 f.). Das Umkippen des Motorrades mit Verhebereflex müsse als ungewöhnlich eingestuft werden. Weiter sei der subjektive Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um ein -6-