3.1.2. In ihrem Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 verneint die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der behandelnden Medizinpersonen lasse sich nicht erkennen, dass der „beabsichtigte Bewegungsablauf“ anders als geplant verlaufen oder dass dieser durch einen programmwidrigen Faktor unterbrochen worden sei (VB A38 S. 3). Eine Bewegung sei nicht bereits deshalb programmwidrig, weil sie reflexartig bzw. instinktiv ausgeführt worden sei (VB A38 S. 4 mit Hinweis auf das Urteil des eidg. Versicherungsgerichts U 144/06 E. 2.2).