Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). So, wie die Aussergewöhnlichkeit bei einer Körperbewegung erst dann gegeben ist, wenn diese unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wurde, erfüllt auch der Tatbestand der Überanstrengung den Unfallbegriff nur dann, wenn ihm eine besondere Sinnfälligkeit zukommt. Das Heben von Gewichten bedingt zwar ebenfalls eine Körperbewegung.