2.2.3. Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors überdies selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b S. 139).