Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist, oder ob ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen – und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit – gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80 f.).