Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2021 verlangt (Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ersetzt die ursprüngliche Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412).