2.3. Mit Replik vom 22. Februar 2022 bzw. mit Duplik vom 15. März 2022 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A38) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen in Zusammenhang mit dem ihr mit Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 17. September 2020 (VB A1) gemeldeten Ereignis verneint hat.