2. Eventualiter seien die Verfügung vom 25. Juni 2021 bzw. der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, das Ereignis vom 2. September 2021 sei als Unfall zu taxieren es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die entsprechenden Versicherungsleistungen gestützt auf die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG auszurichten. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-