"1. Die Verfügung vom 25. Juni 2021 bzw. der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2021 seien in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, das Ereignis vom 2. September 2021 sei als Unfall zu taxieren und es seien dem Beschwerdeführer die entsprechenden Versicherungsleistungen gestützt auf die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG auszurichten.