ATSG und bei den dabei erlittenen Verletzungen nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung. Auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtete sie. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: