Mit Schreiben vom 18. September 2020 teilte ihm die Beschwerdegegnerin, der er dies mit Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 17. September 2020 hatte melden lassen, mit, dass sie vorläufig Leistungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis ausrichten und noch prüfen werde, ob die Voraussetzungen für ihre entsprechende Leistungspflicht erfüllt seien. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 verneinte sie dies mit der Begründung, beim gemeldeten Vorfall handle es sich mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und bei den dabei erlittenen Verletzungen nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung.