1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer ist aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. September 2020 verletzte er sich insbesondere am rechten Ellbogen, als er sein umkippendes Motorrad auffing. Mit Schreiben vom 18. September 2020 teilte ihm die Beschwerdegegnerin, der er dies mit Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 17. September 2020 hatte melden lassen, mit, dass sie vorläufig Leistungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis ausrichten und noch prüfen werde, ob die Voraussetzungen für ihre entsprechende Leistungspflicht erfüllt seien.