Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.509 / mw / ce Art. 47 Urteil vom 4. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion, Postfach 357, gegnerin 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer ist aufgrund seines Anstellungsver- hältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. September 2020 verletzte er sich insbesondere am rechten Ellbogen, als er sein umkippendes Motorrad auffing. Mit Schrei- ben vom 18. September 2020 teilte ihm die Beschwerdegegnerin, der er dies mit Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 17. September 2020 hatte mel- den lassen, mit, dass sie vorläufig Leistungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis ausrichten und noch prüfen werde, ob die Vorausset- zungen für ihre entsprechende Leistungspflicht erfüllt seien. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 verneinte sie dies mit der Begründung, beim gemeldeten Vorfall handle es sich mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und bei den dabei erlittenen Verletzungen nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung. Auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtete sie. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. August 2021 wies die Beschwer- degegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 25. Juni 2021 bzw. der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 8. Oktober 2021 seien in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben, das Ereignis vom 2. September 2021 sei als Unfall zu taxieren und es seien dem Beschwerdeführer die entsprechenden Ver- sicherungsleistungen gestützt auf die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG auszurichten. 2. Eventualiter seien die Verfügung vom 25. Juni 2021 bzw. der Einsprache- entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, das Ereignis vom 2. September 2021 sei als Unfall zu taxieren es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die ent- sprechenden Versicherungsleistungen gestützt auf die obligatorische Un- fallversicherung gemäss UVG auszurichten. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Replik vom 22. Februar 2022 bzw. mit Duplik vom 15. März 2022 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 8. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A38) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen in Zusammenhang mit dem ihr mit Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 17. September 2020 (VB A1) gemeldeten Ereignis verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2021 verlangt (Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ersetzt die ursprüngliche Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412). 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverlet- zung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75). 2.2. 2.2.1. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Be- zeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter er- forderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall -4- setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.1.1 S. 76 f.). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltägli- chen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programm- widriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist, oder ob ein schadenspezi- fisches Zusatzgeschehen – und mit diesem das Merkmal des ungewöhnli- chen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf stö- renden Programmwidrigkeit – gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80 f.). 2.2.2. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Kör- perbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusse- ren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begrün- deter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst (BGE 130 V 117 E. 2 S. 118). Dies trifft bei- spielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu ver- hindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen ver- sucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E. 4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76, 129 V 402 E. 2.1 S. 404 mit Hinweisen). 2.2.3. Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors überdies selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeich- neten, Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder aus- serberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). So, wie die Aussergewöhnlich- keit bei einer Körperbewegung erst dann gegeben ist, wenn diese unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wurde, erfüllt auch der Tatbe- stand der Überanstrengung den Unfallbegriff nur dann, wenn ihm eine be- sondere Sinnfälligkeit zukommt. Das Heben von Gewichten bedingt zwar ebenfalls eine Körperbewegung. Trotz allem handelt es sich bei den Tat- beständen "Körperbewegung" und "Überanstrengung" um zwei verschie- dene Tatbestände. Bei demjenigen der "Überanstrengung" steht nicht die -5- Körperbewegung an sich, sondern die übermässige Belastung im Zentrum. Damit ist hier auch keine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf voraus- gesetzt (vgl. Entscheid des hiesigen Versicherungsgerichts VBE.2015.352 vom 14. Oktober 2015 E. 3.2.2.). 3. 3.1. 3.1.1. In der Unfallmeldung vom 17. September 2020 gab der Versicherte hin- sichtlich des Sachverhalts an, "Motorrad umgekippt (350 kg schwer) auf Ellbogen, zu Hause" (VB A1 S. 2). Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin beschrieb der Beschwerdeführer den fraglichen Vorfall im Fragebogen "Er- eignis vom 2. September 2020" wie folgt: "Am 2.9.2020 um ca. 16.00 Uhr fiel mir das vollständig gebremste Motorrad auf die rechte Seite um. Ich konnte das Motorrad gerade noch auffangen, erlitt jedoch beim Auffangen einen 'Knacks' [innerer Schlag] in beiden Ellenbogen, wobei rechts stärker als links" (VB A8 S. 2). In Beantwortung der Frage, ob sich etwas Ausser- gewöhnliches oder Unerwartetes ereignet hat, gab der Beschwerdeführer weiter an, er "denke, dass die Bewegung (das Auffangen des Motorrad) eine Region in den Ellbogen betroffen hat, die nie einer solchen Belastung ausgesetzt waren bisher = aussergewöhnliche Belastung" (VB A8). 3.1.2. In ihrem Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 verneint die Beschwer- degegnerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Auf- grund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der behandelnden Medizinpersonen lasse sich nicht erkennen, dass der „beabsichtigte Bewe- gungsablauf“ anders als geplant verlaufen oder dass dieser durch einen programmwidrigen Faktor unterbrochen worden sei (VB A38 S. 3). Eine Bewegung sei nicht bereits deshalb programmwidrig, weil sie reflexartig bzw. instinktiv ausgeführt worden sei (VB A38 S. 4 mit Hinweis auf das Ur- teil des eidg. Versicherungsgerichts U 144/06 E. 2.2). Das Auffangen des Motorrades, welches zu kippen oder umzufallen drohe, gehöre insbeson- dere bei der gebremsten Maschine zum üblichen Ablauf beim Motorradfah- ren. 3.1.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die behandeln- den Ärzte seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Befunde am Ellbogengelenk Folge eines Unfalls seien. Der ungewöhnliche Faktor sei zu bejahen, weil er – der Beschwerdeführer – zeitlebens Büroarbeit ver- richtet habe und das unerwartete Umfallen eines mehrere hundert Kilo- gramm schweren Motorrades "klarerweise und wesensgemäss ein unge- wöhnlicher äusserer Faktor" sei (Beschwerde S. 5 f.). Das Umkippen des Motorrades mit Verhebereflex müsse als ungewöhnlich eingestuft werden. Weiter sei der subjektive Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um ein -6- Motorrad der Kategorie A gehandelt habe und er an Motorräder dieser Grössenkategorie nicht gewohnt gewesen sei, habe er doch damals in der Vorbereitungsphase zur entsprechenden Fahrprüfung gestanden (Be- schwerde S. 7 f.). 3.2. 3.2.1. Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine Rechts- und keine medizinische Frage (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. Septem- ber 2020 E. 4.2). Ob die behandelnden Ärzte die Ursache der erhobenen Befunde in einem Unfall gesehen haben, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde Rz. 5 ff. und Rz. 16; Replik S. 3), ist daher un- erheblich. Aus dem nämlichen Grund bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, den Beschwerdeführer durch einen ihrer beratenden Ärzte untersuchen zu lassen (Beschwerde Rz. 5). 3.2.2. Das Ausbalancieren und Halten eines Motorrades beim Anhalten durch den Fahrer stellt per se keinen aussergewöhnlichen äusseren Faktor dar. Beim seitlichen Abkippen des stillstehenden Fahrzeugs im Falle ungenügender Balance handelt es sich sodann um ein dem Motorradsport inhärentes Ri- siko und damit nicht um einen Faktor, der den Rahmen des im entspre- chenden Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen sprengt (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Die vom Beschwerdeführer ausgeführte reflexartige Bewegung beim Auffangen des kippenden Motorrades war weder programmwidrig noch wurde sie durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinflusst, und das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E 2.2 mit Hinweisen) und/oder weil das Motorrad ein erhebliches Gewicht hatte. Betreffend das Gewicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf dem Motorrad sass, als es nach rechts kippte, und dessen Gewicht dem- entsprechend primär sein rechtes Bein, auf das er sich beim Auffangen vordergründig stützte, und nicht seine Arme bzw. Ellbogen belastete (vgl. dazu auch VB M16 S. 2). In Anbetracht dessen kann trotz der Krafteinwir- kung auf den rechten Ellbogen nicht von einer offensichtlich übermässigen Anstrengung für eine erwachsene Person im mittleren Alter in guter körper- licher Verfassung ausgegangen werden (vgl. BGE 116 V 136 E. 3c S. 139 und Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3). Damit ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und dementsprechend ein Unfall auch unter diesem Aspekt zu vereinen. Dies stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors in diversen ähnlich ge- lagerten Fällen verneint hat, so etwa beim reflexartigen Auffangen eines -7- weggekippten Einkaufswagens (Urteil des eidg. Versicherungsge- richts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2), beim ruckartigen Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg (Urteil des eidg. Versicherungsgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.3.3 und 3.4) Umlagern eines 100 bis 120 kg schweren Patienten durch einen Hilfspfle- ger allein (BGE 116 V 136 E. 3 S. 138 f.), beim Transport einer 200 kg schweren Glasscheibe zu zweit (Urteil des eidg. Versicherungsgerichts U 214/95 vom 23. Dezember 1996), beim Wiederherstellen des Gleichge- wichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jah- resbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. Urteil des eidg. Versicherungsgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2), beim Heben eines ca. 60 kg wiegen- den Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusam- menzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7; vgl. Urteil des eidg. Versicherungsgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2), beim ruckartigen An-sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Ge- wicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17; Urteil des Bun- desgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) und beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des eidg. Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2006 E. 2.2) sowie beim Heben eines 100 kg schweren Radiators (Urteil des eidg. Versicherungsgerichts U 110/99 vom 12. April 2000 E. 2 f.) und einer 85 kg schweren Steinplatte (Urteil des eidg. Versicherungsgerichts U 7/00 vom 27. Juli 2001 E. 3; vgl. auch RKUV 1991 Nr. U 122 S. 143 E. 3c) als nicht erfüllt erachtet wurde. Selbst unter Berücksichtigung subjektiver Eigenschaften ist ein ungewöhn- licher Faktor zu verneinen, ist der Beschwerdeführer doch lediglich hin- sichtlich Motorrädern, die zur Kategorie A zählen, ungeübt (vgl. Be- schwerde Rz. 11), und sich des Gewichts seines Fahrzeuges durchaus be- wusst. 3.3. Dass er sich beim fraglichen Ereignis eine unfallähnliche Köperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hätte, macht der Beschwerde- führer zu Recht nicht geltend, wurde in den aktenkundigen medizinischen Berichten doch keine entsprechende Diagnose gestellt. 3.4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das ihr am 17. September 2020 gemeldete Ereignis vom 2. September 2020 bzw. die dabei erlittene Verletzung zu Recht sowohl unter dem Titel „Unfall“ als auch unter dem Titel „unfallähnli- che Körperschädigung“ verneint hat. Dabei kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sie zunächst Leistungen erbracht hat, nichts zu -8- seinen Gunsten ableiten. So kann der Versicherungsträger die vorüberge- henden Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Re- visionsgrund "ex nunc et pro futuro" einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ist demnach zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth