6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die ihr am 25. Februar 2021 als Folge des Ereignisses vom 17. Januar 2021 gemeldete Schädigung des Zahns 21 mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -7- 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: