Angesichts des Umstands, dass der Knochen, in welchem der Zahn 21 verankert war, gemäss den schlüssigen Ausführungen von Dr. med. dent. B. krankheitsbedingt derart massiv geschädigt war, dass ein Biss in einen Apfel bereits genügt hätte, um ihn noch ganz aus der Verankerung zu lösen, könnte der Sturz jedenfalls nur als Zufallsursache betrachtet werden, die keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4 mit Hinweisen).