5.2. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den gemeldeten Zahnschaden wäre nach der Rechtsprechung übrigens selbst dann zu verneinen, wenn man davon ausginge, dass der Sturz vom 17. Januar 2021 teilursächlich war für die Schädigung, welche die Extraktion des Zahns 21 erforderlich machte. Angesichts des Umstands, dass der Knochen, in welchem der Zahn 21 verankert war, gemäss den schlüssigen Ausführungen von Dr. med. dent.