BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. dent. B., weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte. Demnach ist davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. Januar 2021 wohl möglich, nicht aber (überwiegend) wahrscheinlich ist.